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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 03.10.2009, gültig bis vor 03.10.2009
§ 40
Nachgiebige Vorschriften
Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.
Inkraft seit 03.10.2009,
§ 40
Nachgiebige Vorschriften
Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.
S. 3157
BRD-Bundesgesetzblatt
Teil I
2009
02.10.2009
Nr. 64
Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen
Artikel 1
3. In § 40 wird die Angabe „des § 28“ durch die Angabe „ , der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
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