Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.01.2010 § 2334 Entziehung des Elternpflichtteils Der Erblasser kann dem Vater den Pflichtteil entziehen, wenn dieser sich einer der in § 2333 Nr. 1, 3, 4 bezeichneten Verfehlungen schuldig macht. Das gleiche Recht steht dem Erblasser der Mutter gegenüber zu, wenn diese sich einer solchen Verfehlung schuldig macht.
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Inkraft seit 01.01.2010, § 2334 (aufgehoben)
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