Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.01.2010 § 2297 Rücktritt durch Testament Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs.2 bis 4 entsprechende Anwendung.
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Inkraft seit 01.01.2010, § 2297 Rücktritt durch Testament Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs.2 und 3 entsprechende Anwendung.
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