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GG
Grundgesetz
Grundgesetz fĂĽr die Bundesrepublik Deutschland
Nachstehend befindet sich eine GegenĂĽberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Ă„nderungsgesetzs.
Inkraft seit 14.12.1976, gĂĽltig bis vor 26.10.1998
Art. 39
(1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt.

Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens fünfundvierzig, spätestens siebenundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.

(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.

(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.
Inkraft seit 26.10.1998,
Art. 39
(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.

(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.

(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.
S. 1821
Bundesgesetzblatt
Teil I
1998
22.07.1998
Nr. 45
Gesetz zur Ă„nderung des Grundgesetzes (Artikel 39)
Artikel 1
Artikel 39 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen“ eingefügt.

2. In Satz 3 werden die Zahlenangabe „fünfundvierzig“ durch die Zahlenangabe „sechsundvierzig“ und die Zahlenangabe „siebenundvierzig“ durch die Zahlenangabe „achtundvierzig“ ersetzt.
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