Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.01.2010 § 1302 Verjährung Die in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche verjähren in zwei Jahren von der Auflösung des Verlöbnisses an.
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Inkraft seit 01.01.2010, § 1302 Verjährung Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses.
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