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BGB
BĂŒrgerliches Gesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2008, gĂŒltig bis vor 30.09.2009
§ 79
Einsicht in das Vereinsregister
(1) Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Verein bei dem Amtsgericht eingereichten SchriftstĂŒcke ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Werden die SchriftstĂŒcke nach § 55a Abs. 5 aufbewahrt, so kann eine Abschrift nur von der Wiedergabe gefordert werden. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Eine Einsicht in das Original ist nur gestattet, wenn ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darin dargelegt wird.

(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Daten aus maschinell gefĂŒhrten Vereinsregistern durch Abruf ermöglicht, ist zulĂ€ssig, wenn sichergestellt ist, dass

1. der Abruf von Daten die zulĂ€ssige Einsicht nach Absatz 1 nicht ĂŒberschreitet und

2. die ZulÀssigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.

Die LĂ€nder können fĂŒr das Verfahren ein lĂ€nderĂŒbergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen.

(3) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die ĂŒbermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf. Die zustĂ€ndige Stelle hat (z.B. durch Stichproben) zu prĂŒfen, ob sich Anhaltspunkte dafĂŒr ergeben, dass die nach Satz 1 zulĂ€ssige Einsicht ĂŒberschritten oder ĂŒbermittelte Daten missbraucht werden.

(4) Die zustĂ€ndige Stelle kann einen Nutzer, der die FunktionsfĂ€higkeit der Abrufeinrichtung gefĂ€hrdet, die nach Absatz 3 Satz1 zulĂ€ssige Einsicht ĂŒberschreitet oder ĂŒbermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch.

(5) ZustĂ€ndige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. Örtlich zustĂ€ndig ist die Behörde, in deren Bezirk das betreffende Amtsgericht liegt. Die ZustĂ€ndigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden. Sie kann diese ErmĂ€chtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung ĂŒbertragen. Die LĂ€nder können auch die Übertragung der ZustĂ€ndigkeit auf die zustĂ€ndige Stelle eines anderen Landes vereinbaren.
Inkraft seit 30.09.2009,
§ 79
Einsicht in das Vereinsregister
(1) Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Verein bei dem Amtsgericht eingereichten Dokumente ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift verlangt werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Wird das Vereinsregister maschinell gefĂŒhrt, tritt an die Stelle der Abschrift ein Ausdruck, an die der beglaubigten Abschrift ein amtlicher Ausdruck.

(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Daten aus maschinell gefĂŒhrten Vereinsregistern durch Abruf ermöglicht, ist zulĂ€ssig, wenn sichergestellt ist, dass

1. der Abruf von Daten die zulĂ€ssige Einsicht nach Absatz 1 nicht ĂŒberschreitet und

2. die ZulÀssigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.

Die LĂ€nder können fĂŒr das Verfahren ein lĂ€nderĂŒbergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen.

(3) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die ĂŒbermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf. Die zustĂ€ndige Stelle hat (z.B. durch Stichproben) zu prĂŒfen, ob sich Anhaltspunkte dafĂŒr ergeben, dass die nach Satz 1 zulĂ€ssige Einsicht ĂŒberschritten oder ĂŒbermittelte Daten missbraucht werden.

(4) Die zustĂ€ndige Stelle kann einen Nutzer, der die FunktionsfĂ€higkeit der Abrufeinrichtung gefĂ€hrdet, die nach Absatz 3 Satz1 zulĂ€ssige Einsicht ĂŒberschreitet oder ĂŒbermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch.

(5) ZustĂ€ndige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. Örtlich zustĂ€ndig ist die Landesjustizverwaltung, in deren ZustĂ€ndigkeitsbereich das betreffende Amtsgericht liegt. Die ZustĂ€ndigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden. Sie kann diese ErmĂ€chtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung ĂŒbertragen. Die LĂ€nder können auch die Übertragung der ZustĂ€ndigkeit auf die zustĂ€ndige Stelle eines anderen Landes vereinbaren.
S. 3141
BRD-Bundesgesetzblatt
Teil I
2009
29.09.2009
Nr. 63
Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen
Artikel 1
22. § 79 wird wie folgt geÀndert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geÀndert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „SchriftstĂŒcke“ durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.

bb) Die SĂ€tze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Von den Eintragungen kann eine Abschrift verlangt werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Wird das Vereinsregister maschinell gefĂŒhrt, tritt an die Stelle der Abschrift ein Ausdruck, an die der beglaubigten Abschrift ein amtlicher Ausdruck.“

cc) Die SĂ€tze 4 und 5 werden aufgehoben.

b) In Absatz 5 Satz 2 werden das Wort „Behörde“ durch das Wort „Landesjustizverwaltung“ und das Wort „Bezirk“ durch das Wort „ZustĂ€ndigkeitsbereich“ ersetzt.
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