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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 30.09.2009
§ 66
Bekanntmachung
(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.

(2) Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung der Eintragung zu versehen und zurückzugeben. Die Abschrift wird von dem Amtsgericht beglaubigt und mit den übrigen Schriftstücken aufbewahrt.
Inkraft seit 30.09.2009,
§ 66
Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten“.
(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen.

(2) Die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.
S. 3141
BRD-Bundesgesetzblatt
Teil I
2009
29.09.2009
Nr. 63
Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen
Artikel 1
13. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Die Ãœberschrift wird wie folgt gefasst:

㤠66

Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.“
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