Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 30.09.2009 § 70 Beschränkung der Vertretungsmacht; Beschlussfassung Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Beschlussfassung des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 28 Abs. 1 regeln.
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Inkraft seit 30.09.2009, § 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.
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