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GrEStG (Stand: 31.12.2008)
Grunderwerbsteuergesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 26.02.1997, gültig bis vor 01.01.1999
§ 5
Ãœbergang auf eine Gesamthand
(1) Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthand Beteiligten seinem Bruchteil am Grundstück entspricht.

(2) Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand über, so wird die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist.
Inkraft seit 01.01.1999,
§ 5
Ãœbergang auf eine Gesamthand
(1) Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthand Beteiligten seinem Bruchteil am Grundstück entspricht.

(2) Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand über, so wird die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert.
S. 401
Bundesgesetzblatt
Teil I
1999
31.03.1999
Nr. 15
Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002
Artikel 15
3. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil
des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren
nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert.“
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