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GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 21.03.1971, gültig bis vor 15.11.1994
Art. 75
(1)Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften zu erlassen über:

1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweit Artikel 74 a nichts anderes bestimmt;

1 a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens

2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse und des Films;

3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege;

4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt;

5. das Melde- und Ausweiswesen.#
Inkraft seit 15.11.1994, gültig bis vor 01.09.2006
Art. 75
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) Im Eingangssatz werden nach dem Wort „Rahmenvorschriften" die Wörter „für die Gesetzgebung der Länder" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „und des Films" gestrichen.

cc) In Nummer 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

dd) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

„6. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland."

ee) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Artikel 72 Abs. 3 gilt entsprechend."

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

„(2) Rahmenvorschriften dürfen nur in Ausnahmefällen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten.

(3) Erläßt der Bund Rahmenvorschriften, so sind die Länder verpflichtet, innerhalb einer durch das Gesetz bestimmten angemessenen Frist die erforderlichen Landesgesetze zu erlassen.
S. 3137
Bundesgesetzblatt
Teil I
1994
03.11.1994
Nr. 75
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3, 20a, 28, 29, 72, 74, 75, 76, 77, 80, 87, 93, 118a und 125a)
Artikel 1
7. Artikel 75 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) Im Eingangssatz werden nach dem Wort „Rahmenvorschriften" die Wörter „für die Gesetzgebung der Länder" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „und des Films" gestrichen.

cc) In Nummer 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

dd) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

„6. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland."

ee) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Artikel 72 Abs. 3 gilt entsprechend."

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

„(2) Rahmenvorschriften dürfen nur in Ausnahmefällen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten.

(3) Erläßt der Bund Rahmenvorschriften, so sind die Länder verpflichtet, innerhalb einer durch das Gesetz bestimmten angemessenen Frist die erforderlichen Landesgesetze zu erlassen."
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