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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.09.2009
§ 1389
Sicherheitsleistung
Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erhoben oder der Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe gestellt, so kann ein Ehegatte Sicherheitsleistung verlangen, wenn wegen des Verhaltens des anderen Ehegatten zu besorgen ist, dass seine Rechte auf den künftigen Ausgleich des Zugewinns erheblich gefährdet werden.
Inkraft seit 01.09.2009,
§ 1389
(aufgehoben)
S. 1657
BRD-Bundesgesetzblatt
Teil I
2009
03.07.2009
Nr. 38
Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
Artikel 1
10. § 1389 wird aufgehoben.
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