Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 1386 Vorzeitiger Zugewinnausgleich in sonstigen Fällen (1) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird.
(2) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte 1. ein Rechtsgeschäft der in § 1365 bezeichneten Art ohne die erforderliche Zustimmung vorgenommen hat oder 2. sein Vermögen durch eine der in § 1375 bezeichneten Handlungen vermindert hat und eine erhebliche Gefährdung der künftigen Ausgleichsforderung zu besorgen ist. (3) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. |
Inkraft seit 01.09.2009, § 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.
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