Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 1370 Ersatz von Haushaltsgegenständen Haushaltsgegenstände, die anstelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen angeschafft werden, werden Eigentum des Ehegatten, dem die nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenstände gehört haben.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 1370 (aufgehoben)
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