Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 2264 Einsichtnahme in das und Abschrifterteilung von dem eröffneten Testament Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, ein eröffnetes Testament einzusehen sowie eine Abschrift des Testaments oder einzelner Teile zu fordern; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 2264 (aufgehoben)
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