Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 1962 Zuständigkeit des Nachlassgerichts Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Nachlassgericht.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 1962 Zuständigkeit des Nachlassgerichts Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts das Nachlassgericht.
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