Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 1908 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Ausstattung Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermögen des Betreuten nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts versprechen oder gewähren.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 1908 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermögen des Betreuten nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts versprechen oder gewähren.
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