Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 1857 Aufhebung der Befreiung durch das Vormundschaftsgericht Die Anordnungen des Vaters oder der Mutter können von dem Vormundschaftsgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 1857 Aufhebung der Befreiung durch das Familiengericht Die Anordnungen des Vaters oder der Mutter können von dem Familiengericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.
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