Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 1846 Einstweilige Maßregeln des Vormundschaftsgerichts Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln zu treffen.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 1846 Einstweilige Maßregeln des Familiengerichts Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so hat das Familiengericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln zu treffen.
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