Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 1832 Genehmigung des Gegenvormunds Soweit der Vormund zu einem Rechtsgeschäft der Genehmigung des Gegenvormunds bedarf, finden die Vorschriften der §§ 1828 bis 1831 entsprechende Anwendung.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 1832 Genehmigung des Gegenvormunds Soweit der Vormund zu einem Rechtsgeschäft der Genehmigung des Gegenvormunds bedarf, finden die Vorschriften der §§ 1828 bis 1831 entsprechende Anwendung.
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