Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 1826 Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der Genehmigung Das Vormundschaftsgericht soll vor der Entscheidung über die zu einer Handlung des Vormunds erforderliche Genehmigung den Gegenvormund hören, sofern ein solcher vorhanden und die Anhörung tunlich ist.
|
Inkraft seit 01.09.2009, § 1826 Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der Genehmigung Das Familiengericht soll vor der Entscheidung über die zu einer Handlung des Vormunds erforderliche Genehmigung den Gegenvormund hören, sofern ein solcher vorhanden und die Anhörung tunlich ist.
|