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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.09.2009
§ 1820
Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung
(1) Sind Inhaberpapiere nach § 1815 auf den Namen des Mündels umgeschrieben oder in Schuldbuchforderungen umgewandelt, so bedarf der Vormund auch zur Eingehung der Verpflichtung zu einer Verfügung über die sich aus der Umschreibung oder der Umwandlung ergebenden Stammforderungen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

(2) Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schuldbuchforderung des Mündels der im § 1816 bezeichnete Vermerk eingetragen ist.
Inkraft seit 01.09.2009,
§ 1820
Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung
(1) Sind Inhaberpapiere nach § 1815 auf den Namen des Mündels umgeschrieben oder in Schuldbuchforderungen umgewandelt, so bedarf der Vormund auch zur Eingehung der Verpflichtung zu einer Verfügung über die sich aus der Umschreibung oder der Umwandlung ergebenden Stammforderungen der Genehmigung des Familiengerichts.

(2) Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schuldbuchforderung des Mündels der im § 1816 bezeichnete Vermerk eingetragen ist.
S. 2585
Bundesgesetzblatt
Teil I
2008
22.12.2008
Nr. 61
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG)
Artikel 50
37. In § 1791c Abs. 3, § 1796 Abs. 1, § 1797 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, den §§ 1798, 1799 Abs. 1 Satz 2, § 1801 Abs. 1, § 1802 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 1803 Abs. 2 und 3 Satz 2, den §§ 1809, 1810 in der Überschrift, den Sätzen 1 und 2, § 1811 Satz 1, § 1812 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 1814 Satz 1, § 1815 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, den §§ 1816, 1817 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, den §§ 1818, 1819 Satz 1, § 1820 Abs. 1, § 1821 Abs. 1 in demSatzteil vor Nummer 1, § 1822 in dem Satzteil vor Nummer 1, den §§ 1823, 1824, 1825 Abs. 1, § 1826 sowie in § 1828 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.
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