Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 1809 Anlegung mit Sperrvermerk Der Vormund soll Mündelgeld nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 nur mit der Bestimmung anlegen, dass zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 1809 Anlegung mit Sperrvermerk Der Vormund soll Mündelgeld nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 nur mit der Bestimmung anlegen, dass zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengericht erforderlich ist.
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