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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.09.2009
§ 1778
Ãœbergehen des benannten Vormunds
(1) Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine Zustimmung nur übergangen werden,

1. wenn er nach den §§ 1780 bis 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll,

2. wenn er an der Ãœbernahme der Vormundschaft verhindert ist,

3. wenn er die Übernahme verzögert,

4. wenn seine Bestellung das Wohl des Mündels gefährden würde,

5. wenn der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht, es sei denn, der Mündel ist geschäftsunfähig.

(2) Ist der Berufene nur vorübergehend verhindert, so hat ihn das Vormundschaftsgericht nach dem Wegfall des Hindernisses auf seinen Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen.

(3) Für einen minderjährigen Ehegatten darf der andere Ehegatte vor den nach § 1776 Berufenen zum Vormund bestellt werden.

(4) Neben dem Berufenen darf nur mit dessen Zustimmung ein Mitvormund bestellt werden.
Inkraft seit 01.09.2009,
§ 1778
Ãœbergehen des benannten Vormunds
(1) Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine Zustimmung nur übergangen werden,

1. wenn er nach den §§ 1780 bis 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll,

2. wenn er an der Ãœbernahme der Familiengericht verhindert ist,

3. wenn er die Übernahme verzögert,

4. wenn seine Bestellung das Wohl des Mündels gefährden würde,

5. wenn der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht, es sei denn, der Mündel ist geschäftsunfähig.

(2) Ist der Berufene nur vorübergehend verhindert, so hat ihn das Familiengericht nach dem Wegfall des Hindernisses auf seinen Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen.

(3) Für einen minderjährigen Ehegatten darf der andere Ehegatte vor den nach § 1776 Berufenen zum Vormund bestellt werden.

(4) Neben dem Berufenen darf nur mit dessen Zustimmung ein Mitvormund bestellt werden.
S. 2585
Bundesgesetzblatt
Teil I
2008
22.12.2008
Nr. 61
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG)
Artikel 50
34. In § 1752 wird in der Überschrift und in Absatz 1, § 1753 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4, § 1758 Abs. 2 Satz 2, § 1760 Abs. 1, § 1763 Abs. 1, § 1764 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, § 1765 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 1768 Abs. 1, § 1771 Satz 1, § 1772 Abs. 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a und in Buchstabe d, § 1774 Satz 1, § 1775 Satz 1 und 2, § 1778 Abs. 2, § 1779 in der Überschrift und in den Absätzen 1 und 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2, den §§ 1785, 1786 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2, § 1787 Abs. 2, § 1788 Abs. 1, § 1789 in der Überschrift sowie in Satz 1 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.
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