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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.09.2009
§ 1763
Aufhebung von Amts wegen
(1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Vormundschaftsgericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das zwischen dem Kind und einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis aufgehoben werden.

(3) Das Annahmeverhältnis darf nur aufgehoben werden,

a) wenn in dem Falle des Absatzes 2 der andere Ehegatte oder wenn ein leiblicher Elternteil bereit ist, die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen, und wenn die Ausübung der elterlichen Sorge durch ihn dem Wohl des Kindes nicht widersprechen würde oder

b) wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes ermöglichen soll.
Inkraft seit 01.09.2009,
§ 1763
Aufhebung von Amts wegen
(1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Familiengericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das zwischen dem Kind und einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis aufgehoben werden.

(3) Das Annahmeverhältnis darf nur aufgehoben werden,

a) wenn in dem Falle des Absatzes 2 der andere Ehegatte oder wenn ein leiblicher Elternteil bereit ist, die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen, und wenn die Ausübung der elterlichen Sorge durch ihn dem Wohl des Kindes nicht widersprechen würde oder

b) wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes ermöglichen soll.
S. 2585
Bundesgesetzblatt
Teil I
2008
22.12.2008
Nr. 61
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG)
Artikel 50
34. In § 1752 wird in der Überschrift und in Absatz 1, § 1753 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4, § 1758 Abs. 2 Satz 2, § 1760 Abs. 1, § 1763 Abs. 1, § 1764 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, § 1765 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 1768 Abs. 1, § 1771 Satz 1, § 1772 Abs. 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a und in Buchstabe d, § 1774 Satz 1, § 1775 Satz 1 und 2, § 1778 Abs. 2, § 1779 in der Überschrift und in den Absätzen 1 und 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2, den §§ 1785, 1786 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2, § 1787 Abs. 2, § 1788 Abs. 1, § 1789 in der Überschrift sowie in Satz 1 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.
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