Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 1752 Beschluss des Vormundschaftsgerichts, Antrag (1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen.
(2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung. |
Inkraft seit 01.09.2009, § 1752 Beschluss des Vormundschaftsgerichts, Antrag (1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.
(2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung. |