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OWiG
Ordnungswidrigkeitengesetz
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.04.1987, gültig bis vor 31.12.2006
§ 129
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 126 bis 128 bezieht, können eingezogen werden.
Inkraft seit 31.12.2006,
§ 129
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 124, 126 bis 128 bezieht, können eingezogen werden.
S. 3405
Bundesgesetzblatt
Teil I
2006
30.12.2006
Nr. 66
Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz)
Artikel 24
2. In § 129 wird die Angabe „§§ 126 bis 128“ durch die Angabe „§§ 124, 126 bis 128“ ersetzt.
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