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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.09.2009
§ 1496
Wirkung des Aufhebungsurteils
Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft des Urteils ein. Sie tritt für alle Abkömmlinge ein, auch wenn das Urteil auf die Klage eines der Abkömmlinge ergangen ist.
Inkraft seit 01.09.2009,
§ 1496
Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ein. Sie tritt für alle Abkömmlinge ein, auch wenn die richterlichen Entscheidung auf die Klage eines der Abkömmlinge ergangen ist.
S. 2585
Bundesgesetzblatt
Teil I
2008
22.12.2008
Nr. 61
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG)
Artikel 50
21. § 1496 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „des Aufhebungsurteils“ durch die Wörter „der richterlichen Aufhebungsentscheidung“ ersetzt.

b) In Satz 1 werden die Wörter „des Urteils“ durch die Wörter „der richterlichen Entscheidung“ ersetzt.

c) In Satz 2 werden die Wörter „das Urteil“ durch die Wörter „die richterliche Entscheidung“ ersetzt.
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