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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.09.2009
§ 1484
Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
(1) Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen.

(2) Auf die Ablehnung finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis 1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959 entsprechende Anwendung. Steht der überlebende Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zur Ablehnung die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Dies gilt auch für die Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten.

(3) Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab, so gilt das Gleiche wie im Falle des §1482.
Inkraft seit 01.09.2009,
§ 1484
Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
(1) Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen.

(2) Auf die Ablehnung finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis 1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959 entsprechende Anwendung. Steht der überlebende Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zur Ablehnung die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Bei einer Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

(3) Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab, so gilt das Gleiche wie im Falle des §1482.
S. 2585
Bundesgesetzblatt
Teil I
2008
22.12.2008
Nr. 61
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG)
Artikel 50
17. § 1484 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei einer Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.“
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