Inkraft seit 01.01.2002, gĂŒltig bis vor 01.09.2009 § 1411 EhevertrĂ€ge beschrĂ€nkt GeschĂ€ftsfĂ€higer und GeschĂ€ftsunfĂ€higer (1) Wer in der GeschĂ€ftsfĂ€higkeit beschrĂ€nkt ist, kann einen Ehevertrag nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters schlieĂen. Dies gilt auch fĂŒr einen Betreuten, soweit fĂŒr diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Betreuer, so ist auĂer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschrĂ€nkt oder wenn GĂŒtergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird. Der gesetzliche Vertreter kann fĂŒr einen in der GeschĂ€ftsfĂ€higkeit beschrĂ€nkten Ehegatten oder einen geschĂ€ftsfĂ€higen Betreuten keinen Ehevertrag schlieĂen.
(2) FĂŒr einen geschĂ€ftsunfĂ€higen Ehegatten schlieĂt der gesetzliche Vertreter den Vertrag; GĂŒtergemeinschaft kann er nicht vereinbaren oder aufheben. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Betreuer, so kann er den Vertrag nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts schlieĂen. |
Inkraft seit 01.09.2009, § 1411 EhevertrĂ€ge beschrĂ€nkt GeschĂ€ftsfĂ€higer und GeschĂ€ftsunfĂ€higer (1) Wer in der GeschĂ€ftsfĂ€higkeit beschrĂ€nkt ist, kann einen Ehevertrag nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters schlieĂen. Dies gilt auch fĂŒr einen Betreuten, soweit fĂŒr diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so ist auĂer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschrĂ€nkt oder wenn GĂŒtergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Der gesetzliche Vertreter kann fĂŒr einen in der GeschĂ€ftsfĂ€higkeit beschrĂ€nkten Ehegatten oder einen geschĂ€ftsfĂ€higen Betreuten keinen Ehevertrag schlieĂen.
(2) FĂŒr einen geschĂ€ftsunfĂ€higen Ehegatten schlieĂt der gesetzliche Vertreter den Vertrag; GĂŒtergemeinschaft kann er nicht vereinbaren oder aufheben. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Betreuer, so kann er den Vertrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts schlieĂen; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. |