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BGB
BĂŒrgerliches Gesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2002, gĂŒltig bis vor 01.09.2009
§ 1411
EhevertrÀge beschrÀnkt GeschÀftsfÀhiger und GeschÀftsunfÀhiger
(1) Wer in der GeschĂ€ftsfĂ€higkeit beschrĂ€nkt ist, kann einen Ehevertrag nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters schließen. Dies gilt auch fĂŒr einen Betreuten, soweit fĂŒr diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Betreuer, so ist außer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschrĂ€nkt oder wenn GĂŒtergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird. Der gesetzliche Vertreter kann fĂŒr einen in der GeschĂ€ftsfĂ€higkeit beschrĂ€nkten Ehegatten oder einen geschĂ€ftsfĂ€higen Betreuten keinen Ehevertrag schließen.

(2) FĂŒr einen geschĂ€ftsunfĂ€higen Ehegatten schließt der gesetzliche Vertreter den Vertrag; GĂŒtergemeinschaft kann er nicht vereinbaren oder aufheben. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Betreuer, so kann er den Vertrag nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts schließen.
Inkraft seit 01.09.2009,
§ 1411
EhevertrÀge beschrÀnkt GeschÀftsfÀhiger und GeschÀftsunfÀhiger
(1) Wer in der GeschĂ€ftsfĂ€higkeit beschrĂ€nkt ist, kann einen Ehevertrag nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters schließen. Dies gilt auch fĂŒr einen Betreuten, soweit fĂŒr diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so ist außer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschrĂ€nkt oder wenn GĂŒtergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Der gesetzliche Vertreter kann fĂŒr einen in der GeschĂ€ftsfĂ€higkeit beschrĂ€nkten Ehegatten oder einen geschĂ€ftsfĂ€higen Betreuten keinen Ehevertrag schließen.

(2) FĂŒr einen geschĂ€ftsunfĂ€higen Ehegatten schließt der gesetzliche Vertreter den Vertrag; GĂŒtergemeinschaft kann er nicht vereinbaren oder aufheben. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Betreuer, so kann er den Vertrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts schließen; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
S. 2585
Bundesgesetzblatt
Teil I
2008
22.12.2008
Nr. 61
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG)
Artikel 50
12. § 1411 wird wie folgt geÀndert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder Betreuer“ gestrichen, das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt und der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie die Wörter „ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.“ angefĂŒgt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder Betreuer“ gestrichen, das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt und der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie die Wörter „ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.“ angefĂŒgt.
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