Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 12.07.2008 § 1845 Eheschließung des zum Vormund bestellten Elternteils Will der zum Vormund bestellte Vater oder die zum Vormund bestellte Mutter des Mündels eine Ehe eingehen, so gilt § 1683 entsprechend.
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Inkraft seit 12.07.2008, § 1845 (aufgehoben) (aufgehoben)
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