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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 12.07.2008
§ 1845
Eheschließung des zum Vormund bestellten Elternteils
Will der zum Vormund bestellte Vater oder die zum Vormund bestellte Mutter des Mündels eine Ehe eingehen, so gilt § 1683 entsprechend.
Inkraft seit 12.07.2008,
§ 1845
(aufgehoben)
(aufgehoben)
S. 1145
Bundesgesetzblatt
Teil I
2008
11.07.2008
Nr. 28
Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Artikel 1
7. § 1845 wird aufgehoben.
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