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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.04.2008
§ 194
Gegenstand der Verjährung
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft gerichtet sind.
Inkraft seit 01.04.2008,
§ 194
Gegenstand der Verjährung
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.
S. 417
Bundesgesetzblatt
Teil I
2008
31.03.2008
Nr. 11
Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren
Artikel 1
2. In § 194 Abs. 2 werden nach dem Wort „Zukunft“ folgende Wörter eingefügt:

„oder auf die Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung“.
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