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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 30.04.2004, gültig bis vor 01.04.2008
§ 1600e
Zuständigkeit des Familiengerichts; Aktiv- und Passivlegitimation
(1) Auf Klage des Mannes gegen das Kind oder im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 gegen das Kind und den Vater im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 oder auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen den Mann entscheidet das Familiengericht über die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft. Ist eine Person, gegen die die Klage im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 zu richten wäre, verstorben, so ist die Klage nur gegen die andere Person zu richten.

(2) Sind die Personen, gegen die die Klage zu richten wäre, verstorben, so entscheidet das Familiengericht auf Antrag der Person, die nach Absatz 1 klagebefugt wäre.
Inkraft seit 01.04.2008, gültig bis vor 01.09.2009
§ 1600e
Zuständigkeit des Familiengerichts; Aktiv- und Passivlegitimation
(1) Das Familiengericht entscheidet über die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft

1. auf Klage des Mannes gegen das Kind,

2. auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen den Mann,

3. im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 auf Klage gegen das Kind und den Vater im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 oder

4. im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 auf Klage gegen das Kind und den Vater im Sinne von § 1592 Nr. 2.

Ist eine Person, gegen die die Klage im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 zu richten wäre, verstorben, so ist die Klage nur gegen die andere Person zu richten.

(2) Sind die Personen, gegen die die Klage zu richten wäre, verstorben, so entscheidet das Familiengericht auf Antrag der Person oder der Behörde, die nach Absatz 1 klagebefugt wäre.
S. 305
Bundesgesetzblatt
Teil I
2008
18.03.2008
Nr. 9
Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft
Artikel 1
3. § 1600e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Familiengericht entscheidet über die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft

1. auf Klage des Mannes gegen das Kind,

2. auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen den Mann,

3. im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 auf Klage gegen das Kind und den Vater im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 oder

4. im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 auf Klage gegen das Kind und den Vater im Sinne von § 1592 Nr. 2.

Ist eine Person, gegen die die Klage im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 zu richten wäre, verstorben, so ist die Klage nur gegen die andere Person zu richten.“

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Person“ die Wörter „oder der Behörde“ eingefügt.
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