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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.01.2009
§ 2300
Amtliche Verwahrung; Eröffnung
(1) Die für die amtliche Verwahrung und die Eröffnung eines Testaments geltenden Vorschriften der §§ 2258a bis 2263, 2273 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden, die Vorschrift des § 2273 Abs. 2, 3 jedoch nur dann, wenn sich der Erbvertrag in besonderer amtlicher Verwahrung befindet.

(2) Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. Die Rückgabe kann nur an alle Vertrags­schließenden gemeinschaftlich erfolgen; die Vor­schrift des § 2290 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 fin­det Anwendung. Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt § 2256 Abs. 1 entsprechend.
Inkraft seit 01.01.2009, gültig bis vor 01.09.2009
§ 2300
Eröffnung; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung
(1) Die für die Eröffnung eines Testaments geltenden Vorschriften der §§ 2259 bis 2263, 2273 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden, die Vorschrift des § 2273 Abs. 2, 3 jedoch nur dann, wenn sich der Erbvertrag in besonderer amtlicher Verwahrung befindet.

(2) Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. Die Rückgabe kann nur an alle Vertrags­schließenden gemeinschaftlich erfolgen; die Vor­schrift des § 2290 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 fin­det Anwendung. Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt § 2256 Abs. 1 entsprechend.
S. 105
Bundesgesetzblatt
Teil I
2007
23.02.2007
Nr. 5
Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz – PStRG)
Artikel 2
14. § 2300 wird wie folgt geändert:

a) Die Ãœberschrift wird wie folgt gefasst:

㤠2300

Eröffnung; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung“.

b) In Absatz 1 werden die Wörter „die amtliche Verwahrung und“ gestrichen und die Angabe „§§ 2258a“ durch die Angabe „§§ 2259“ ersetzt.
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