Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.01.2009 § 2277 Besondere amtliche Verwahrung Wird ein Erbvertrag in besondere amtliche Verwahrung genommen, so soll jedem der Vertragschließenden ein Hinterlegungsschein erteilt werden.
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Inkraft seit 01.01.2009, § 2277 (aufgehoben)
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