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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.01.2009
§ 1598
Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf
(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.

(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsbuch fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.
Inkraft seit 01.01.2009,
§ 1598
Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf
(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.

(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.
S. 105
Bundesgesetzblatt
Teil I
2007
23.02.2007
Nr. 5
Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz – PStRG)
Artikel 2
8. In § 1598 Abs. 2 wird das Wort „Personenstandsbuch“ durch das Wort „Personenstandsregister“ ersetzt.
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