Inkraft seit 01.04.2005, gültig bis vor 07.06.2013 § 59 Erläßt eine Bundesbehörde einen schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, so ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.
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Inkraft seit 07.06.2013, § 59 (aufgehoben)
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