Inkraft seit 16.02.1961, gültig bis vor 22.07.1992 Art. 87d (1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt.
(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden. |
Inkraft seit 22.07.1992, gültig bis vor 30.07.2009 Art. 87d (1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Über die öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationsform wird durch Bundesgesetz entschieden.
(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden. |