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GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 16.02.1961, gültig bis vor 22.07.1992
Art. 87d
(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt.

(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden.
Inkraft seit 22.07.1992, gültig bis vor 30.07.2009
Art. 87d
(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Über die öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationsform wird durch Bundesgesetz entschieden.

(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden.
S. 1253
Bundesgesetzblatt
Teil I
1992
21.07.1992
Nr. 33
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
Artikel 1
Artikel 87 d Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Über die öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationsform wird durch Bundesgesetz entschieden."
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