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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.01.2002
§ 676f
Vertragstypische Pflichten beim Girovertrag
Durch den Girovertrag wird das Kreditinstitut verpflichtet, für den Kunden ein Konto einzurichten, eingehende Zahlungen auf dem Konto gutzuschreiben und abgeschlossene Überweisungsverträge zu Lasten dieses Kontos abzuwickeln. Es hat dem Kunden eine weitergeleitete Angabe zur Person des Überweisenden und dem Verwendungszweck mitzuteilen.
Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 31.10.2009
§ 676f
Vertragstypische Pflichten beim Girovertrag
Durch den Girovertrag wird das Kreditinstitut verpflichtet, für den Kunden ein Konto einzurichten, eingehende Zahlungen auf dem Konto gutzuschreiben und abgeschlossene Überweisungsverträge zu Lasten dieses Kontos abzuwickeln. Es hat dem Kunden eine weitergeleitete Angabe zur Person des Überweisenden zum Verwendungszweck mitzuteilen.
S. 717
Bundesgesetzblatt
Teil I
2003
30.05.2003
Nr. 21
Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel
b) In § 676f Satz 2 ist nach dem Wort „und“ das Wort „dem“ durch das Wort „zum“ zu ersetzen.
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