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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.07.2005
§ 1908k
Mitteilung an die Betreuungsbehörde
(1) Wer Betreuungen entgeltlich führt, hat der Betreuungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kalenderjährlich

1. die Zahl der von ihm im Kalenderjahr geführten Betreuungen,

2. die von ihm für die Führung dieser Betreuungen insgesamt in Rechnung gestellte Zeit,

3. den von ihm für die Führung dieser Betreuungen insgesamt in Rechnung gestellten Geldbetrag und

4. den von ihm für die Führung von Betreuungen im Kalenderjahr erhaltenen Geldbetrag

mitzuteilen.

(2) Die Mitteilung erfolgt jeweils bis spätestens 31. März für den Schluss des vorangegangenen Kalenderjahrs. Die Betreuungsbehörde kann verlangen, dass der Betreuer die Richtigkeit der Mitteilung an Eides Statt versichert.

(3) Die Betreuungsbehörde ist berechtigt und auf Verlangen des Vormundschaftsgerichts verpflichtet, dem Vormundschaftsgericht diese Mitteilung zu übermitteln.
Inkraft seit 01.07.2005,
§ 1908k
(aufgehoben)
S. 1065
Bundesgesetzblatt
Teil I
2005
26.04.2005
Nr. 23
Zweites Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts (Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz–2. BtÄndG)
Artikel 1
17. § 1908k wird aufgehoben.
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