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BGB
BĂĽrgerliches Gesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine GegenĂĽberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Ă„nderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2002, gĂĽltig bis vor 01.07.2005
§ 1908h
Aufwendungsersatz und Vergütung für Behördenbetreuer
(1) Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann die zuständige Behörde Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 und 2 verlangen, soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten nach § 1836c zulässig ist. § 1835 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der zuständigen Behörde kann eine Vergütung nach
§ 1836 Abs. 3 bewilligt werden, soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten nach § 1836c zulässig ist.

(3) Der Behördenbetreuer selbst kann keine Rechte nach den §§ 1835 bis 1836b geltend machen.
Inkraft seit 01.07.2005,
§ 1908h
(aufgehoben)
S. 1065
Bundesgesetzblatt
Teil I
2005
26.04.2005
Nr. 23
Zweites Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts (Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz–2. BtÄndG)
Artikel 1
15. § 1908h wird aufgehoben.
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