Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.07.2005 § 1908e Aufwendungsersatz und Vergütung für Vereine (1) Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so kann der Verein Vorschuss und Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 und 4 und eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2, §§ 1836a, 1836b verlangen; § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.
(2) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Rechte nach den §§ 1835 bis 1836b geltend machen. |
Inkraft seit 01.07.2005, § 1908e (aufgehoben)
|