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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.07.2005
§ 1836a
Vergütung aus der Staatskasse
Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund die nach § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 zu bewilligende Vergütung nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern aus der Staatskasse verlangen.
Inkraft seit 01.07.2005,
§ 1836a
(aufgehoben)
S. 1065
Bundesgesetzblatt
Teil I
2005
26.04.2005
Nr. 23
Zweites Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts (Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz–2. BtÄndG)
Artikel 1
6. Die §§ 1836a und 1836b werden aufgehoben.
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