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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.07.2005
§ 1791b
Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts
(1) Ist eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden.

(2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.
Inkraft seit 01.07.2005, gültig bis vor 01.09.2009
§ 1791b
Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts
(1) Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden.

(2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.
S. 1065
Bundesgesetzblatt
Teil I
2005
26.04.2005
Nr. 23
Zweites Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts (Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz–2. BtÄndG)
Artikel 1
3. In § 1791b Abs. 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Einzelvormund“ das Wort
„ehrenamtlicher“ eingefügt.
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