Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.01.2005 § 1306 Doppelehe Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe besteht.
|
Inkraft seit 01.01.2005, § 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.
|