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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 08.12.2004
§ 639
Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.
Inkraft seit 08.12.2004,
§ 639
Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.
S. 3101
Bundesgesetzblatt
Teil I
2004
07.12.2004
Nr. 64
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen
Artikel 1
6. In den §§ 444 und 639 wird das Wort „wenn“ jeweils durch das Wort
„soweit“ ersetzt.
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