Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 30.04.2004 § 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen (1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
(2) Gleiches gilt für den Ehegatten oder früheren Ehegatten sowie den Lebenspartner oder früheren Lebenspartner eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, und für Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war. (3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. |
Inkraft seit 30.04.2004, gültig bis vor 01.09.2009 § 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen (1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. (3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. |