Inkraft seit 01.04.2008, gĂŒltig bis vor 01.01.2009 § 79 Entscheidung ĂŒber den Aufenthalt (1) Ăber den Aufenthalt von AuslĂ€ndern wird auf der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten UmstĂ€nde und zugĂ€nglichen Erkenntnisse entschieden. Ăber das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 entscheidet die AuslĂ€nderbehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugĂ€nglichen Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, der den Behörden des Bundes auĂerhalb des Bundesgebiets zugĂ€nglichen Erkenntnisse.
(2) Beantragt ein AuslĂ€nder, 1. gegen den wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird oder 2. der in einem Verfahren, welches die Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, Partei, Beigeladener, Beteiligter oder gesetzlicher Vertreter des Kindes ist, die Erteilung oder VerlĂ€ngerung eines Aufenthaltstitels, ist die Entscheidung ĂŒber den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft auszusetzen, es sei denn, ĂŒber den Aufenthaltstitel kann ohne RĂŒcksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden. Im Fall des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs ist das Verfahren ab Eingang der Mitteilung nach § 87 Abs. 5 oder nach § 90 Abs. 4 auszusetzen. |
Inkraft seit 01.01.2009, § 79 Entscheidung ĂŒber den Aufenthalt (1) Ăber den Aufenthalt von AuslĂ€ndern wird auf der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten UmstĂ€nde und zugĂ€nglichen Erkenntnisse entschieden. Ăber das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 entscheidet die AuslĂ€nderbehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugĂ€nglichen Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, der den Behörden des Bundes auĂerhalb des Bundesgebiets zugĂ€nglichen Erkenntnisse.
(2) Beantragt ein AuslĂ€nder, 1. gegen den wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird oder 2. der in einem Verfahren, welches die Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, Partei, Beigeladener, Beteiligter oder gesetzlicher Vertreter des Kindes ist, die Erteilung oder VerlĂ€ngerung eines Aufenthaltstitels, ist die Entscheidung ĂŒber den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft auszusetzen, es sei denn, ĂŒber den Aufenthaltstitel kann ohne RĂŒcksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden. Im Fall des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs ist das Verfahren ab Eingang der Mitteilung nach § 87 Abs. 6 oder nach § 90 Abs. 5 auszusetzen. |