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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.08.2002
§ 1923
Erbfähigkeit
(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.

(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits erzeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
Inkraft seit 01.08.2002,
§ 1923
Erbfähigkeit
(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.

(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
S. 2673
Bundesgesetzblatt
Teil I
2002
25.07.2002
Nr. 50
Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften
Artikel 2
6. In §844 Abs. 2 Satz 2, § 1913 Satz 2, § 1923 Abs. 2, §2070, § 2162 Abs. 2 und § 2178 wird jeweils das Wort „erzeugt“ durch das Wort „gezeugt“ ersetzt.
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