Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.09.2002 § 84 Genehmigung nach Tod des Stifters Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters genehmigt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.
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Inkraft seit 01.09.2002, § 84 Anerkennung nach Tod des Stifters Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.
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